Satzung „DenkFlut e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „DenkFlut“; der Zusatz „e.V.“ erfolgt nach der Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist ,
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke;
- die Förderung kultureller, wissenschaftlicher Zwecke und der Bildung. Der Verein soll auch die Bedeutung von Kunst und Kultur für eine zukunftsfähige (nachhaltige) Entwicklung unserer Gesellschaft erkennbar machen sowie künstlerische und kulturelle Beiträge zu einer zukunftsfähigen (nachhaltigen) Entwicklung fördern;
- Förderung der Volksbildung, durch Seminare, Vorträge, sonstiger Veranstaltungen und Fortbildungen zu Themenbereichen, wie Nachhaltigkeit, politische Meinungsbildung und Antidiskriminierungsarbeit;
- die Beschaffung von Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen für bestimmte Projekte durch direkte Ansprache von Firmen und Personen, Institutionen;
- Netzwerkarbeit in den oben genannten Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung von Projekten die sich mit Themen
- wie ökologische Verantwortung, soziale Teilhabe, naturverträgliches Wirtschaften, Toleranz und interkulturelle Zusammenarbeit sowie dem Dialog zwischen den Kulturen widmen;
- der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung befassen;
- Wissenschafts- und Forschungsprojekten zur Bedeutung von Natur, und Landschaftspflege, bürgerschaftlichen Engagements, Kunst und Kultur für eine zukunftsfähige (nachhaltige) Entwicklung der Gesellschaft unterstützen.
Zur Erreichung seines Zweckes kann der Verein insbesondere
- Projekte konzipieren, durchführen und fördern;
- Konferenzen, Seminare und Symposien durchführen oder sonstige Veranstaltungen und Bildungsangebote durchführen oder sich an solchen beteiligen sowie bei Organisationen und Verbänden Mitglied werden;
- Publikationen erarbeiten und herausgeben; – Bildungsprogramme entwickeln und anbieten;
- Fördermittel für den Verein einwerben, die dann auch an andere steuerbegünstigte Vereine und Körperschaften mit dem gleichen Vereinszweck vergeben werden dürfen;
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ ($§51 bis 61) der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§3 Finanzen des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben:
a) Über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen legt die Mitglieder-versammlung in einer Beitragsordnung fest.
b) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzen.
c) Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
(3) oder einzelner Korporative Mitglieder
(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt (1)-(2) sowie §5 entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(4) oder einzelner Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt (1) – (2) sowie § 5 entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitgliedschaft endet
- durch Tod oder Auflösung,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge erfolgt nicht.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes aus dem Verein ausschließen, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstieß oder trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss.
§6 Die Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
(2) Der Vorstand kann eine Person mit der Geschäftsführung beauftragen.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten. Eine Kumulierung der Stimmen ist nicht zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder legen in ihrer ersten Sitzung ihre Funktionen fest. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet mit der Entlastung des Vorstandes.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Fortentwicklung des Vereins und die Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Vereins. Er nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Sofern er sich zur Durchführung dieser Aufgaben eines Geschäftsführers bedient, hat er seine Aufsichtspflicht gegenüber diesem wahrzunehmen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Die Art der Beschlussfassung und der Inhalt der Beschlüsse ist schriftlich niederzulegen und bei nächster Gelegenheit von allen beteiligten Vorstandsmitgliedern gegen zu zeichnen.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder einmal berechtigt, sich höchstens um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt nur für den verbleibenden Teil der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
(7) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied kann in der Mitgliederversammlung mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Wahl zweier KassenprüferInnen,
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
- Entlastung des Vorstandes,- Beschluss über die Geschäftsordnung des Vorstands, wenn der Vorstand eine solche vorlegt,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und ggf. der Aufnahmegebühr,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern,
- Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung kann themenspeziefische Beauftragte benennen.
(2) Anträge gemäß §7 Abs. 7 (Abwahl des Vorstandes) und §8 Abs. 2 Nr. 7
(Satzungsänderung), die nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(2) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Diese Adresse kann eine Postanschrift oder eine Email-Adresse sein.
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich ; die Versammlung kann mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Gäste zulassen.
(3) Die Abstimmungen sind offen. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(5) Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(6) Jede juristische Person kann in der Mitgliederversammlung durch bis zu zwei natürliche Personen vertreten werden. Alle weiteren einer Mitgliedsorganisation zugehörigen Personen werden als Gäste betrachtet. Über deren Teilnahme wird gemäß §10 (2) entschieden.
(7) Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Legitimation der stimmberechtigten Mitglieder aufzunehmen und dem Protokoll über die Mitgliederversammlung beizufügen.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Wenn das Interesse der Vereins es erfordert oder der Beirat die Einberufung beschließt oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder verlangt wird, muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. $§9 und 10 gelten entsprechend.
§12 Niederschrift, Protokoll
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem / der VersammlungsleiterIn und dem / der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.
(2) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzusenden.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Ärzte ohne Grenzen e.V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die Ausführung des Beschlusses bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
Erstellt: Wilhelmshaven, 14-02-2020